Die Säulen der sozialen Sicherung

Die laufenden Kosten der Einrichtungen der Psychiatrie, die zum Gesundheitswesen zählen, werden wie bei der sonstigen medizinischen Versorgung überwiegend von der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu einem kleineren Teil von Rentenversicherungen, Privatversicherungen, Beihilfezahlungen für Beamte sowie durch Eigenleistungen seitens der Patienten bestritten.

Über die im Sozialgesetzbuch festgelegten Regelungen zur Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung übt der Bundesgesetzgeber ganz entscheidenden Einfluss auf den Umfang und die Vergütung der erbrachten Leistungen aus (Näheres hierzu unter Recht und Gesetz).

Die Krankenkassen und anderen Kostenträger der medizinischen Versorgung sind bei psychisch Kranken aus Kostengründen bestrebt, einen großen Teil der notwendigen Behandlungs- und Betreuungsleistungen nicht als Bestandteil der medizinischen Versorgung anzuerkennen, sondern auf die Rentenversicherung oder das Sozialwesen (SGB XII) zu verweisen. Hierüber gibt es seit Jahrzehnten Auseinandersetzungen auf politischer und sozialrechtlicher Ebene, zumal die gesetzlichen Grundlagen den Krankenkassen erlauben würden, hier erheblich weitergehend tätig zu werden, als das bisher der Fall ist. Dieser Widerspruch verschärfte sich in den letzten zehn Jahren noch weiter durch die Kostendämpfungen und Einsparungen im Gesundheitswesen.

Wer im Einzelfall gezwungen ist, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen, wird es nicht immer einfach haben, sich in diese komplizierten Hintergründe einzuarbeiten. Innerhalb des vielfältig gegliederten Sozialwesens spielen die größte Rolle diejenigen Einrichtungen und Dienste, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII errichtet und finanziert werden.

Für die Durchführung dieses Bundesgesetzes ist jedoch nicht der Bund zuständig. Die Verantwortung liegt zum einen bei den Kommunen, in der Regel also bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten in ihrer Eigenschaft als sogenannter örtlicher Sozialhilfeträger. Zum anderen gibt es überörtliche Sozialhilfeträger; das sind mancherorts die jeweiligen Bundesländer, anderswo sind es überregionale Zusammenschlüsse von Kommunen wie beispielsweise die Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen oder die Landeswohlfahrtsverbände in anderen Bundesländern.

Der starke Einfluss der jeweiligen kommunalpolitischen und landespolitischen Gremien und Parlamente auf die Ausgestaltung der Hilfen und die Bereitstellung der Finanzmittel führen allerdings nicht nur dazu, dass sich die Angebote der verschiedenen Regionen stark unterscheiden. Die Abhängigkeit von Umfang und Qualität der angebotenen Hilfen von regionalen politischen Entscheidungen bedeutet auch, dass engagierte Interessenverbände, politische Gruppierungen, Träger sozialer Einrichtungen wie auch Einzelpersonen die Ausgestaltung des regionalen Hilfesystems zum Teil deutlich beeinflussen können.

An dieser Stelle sei deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man sich weder in jedem Fall mit der unzulänglichen Beteiligung der Krankenkassen an der Finanzierung notwendiger begleitender Hilfen für längerfristig psychisch erkrankte Menschen abfinden, noch alle vor Ort erlebten Mängel in der Versorgung hinnehmen muss. Es kann durchaus sinnvoll sein, mit der Fachöffentlichkeit Kontakt aufzunehmen, Möglichkeiten der politischen Einflussnahme zu nutzen (zum Beispiel über den Bundesverband oder die Landesverbände der Angehörigen psychisch Kranker e. V.) oder Sozialgerichtsprozesse anzustrengen, auch wenn diese langwierig und mit ungewissen Erfolgsaussichten behaftet sind.